Die EU-Urheberrechtsreform ist beschlossene Sache. Wir haben mit dem Digitalexperten von ARD und WDR Jörg Schieb gesprochen und in Erfahrung gebracht, was im Zuge der Reform jetzt auf uns zukommt. Ist die Freiheit des Netzes wirklich in Gefahr oder ist ein neues und flächendeckendes Urheberrecht längst überfällig?
- Überblick: Ziele der EU-Urheberrechtsreform
- Artikel 13 (jetzt Artikel 17): Nutzung geschützter Inhalte
- Uploadfilter – Alternative Ideen
- Verstoßen Uploadfilter gegen den Koalitionsvertrag?
- Artikel 11 (jetzt Artikel 15): Leistungsschutzrecht
- Auswirkungen auf die Medienlandschaft – Wird Google News eingestellt?
- Was erhoffen sich Verleger?
- Wie sähe ein Urheberrecht aus, das alle Seiten zufriedenstellt?
- Urheberrechtsreform: Längst überfällig oder Einschränkung der Freiheit?
Wir werfen einen Blick auf das große Ganze: Was kommt da eigentlich auf uns zu? Welche Argumente haben Befürworter und Gegner? Wer sind die Profiteure der Reform und welche Motivation steckt dahinter? Wir analysieren die Auswirkungen der Reform auf betroffene Plattformen wie Google und YouTube, Verwertungsgesellschaften, Verlage, Kreativwirtschaft und Nutzer.
Unser Gesprächspartner hat den Wandel des Internets seit seiner Entstehung mit Leidenschaft beobachtet und berichtet bis heute über die Folgen des digitalen Umbruchs auf Gesellschaft und Politik: Jörg Schieb ist freiberuflicher Journalist und aus der ARD sowie dem WDR bekannt. Die EU-Urheberrechtsreform ist in der jüngsten Vergangenheit ein zentrales Thema seiner Berichterstattung.
Überblick: Ziele der EU-Urheberrechtsreform
Es ist eigentlich nicht bestreitbar, dass das aktuelle Urheberrecht an ein digitales Umfeld angepasst werden musste. Das jetzige Notice-and-Takedown-Prinzip, nach dem Urheberrechtsverletzungen gemeldet und dann entfernt werden, ist schlicht zu langsam für das schnelle Verbreiten von Inhalten im Netz.
Jörg Schieb erklärt, welche sinnvollen Ziele die Reform erfüllt, was die Politik versäumt hat und was sich zukünftig für uns alle ändert.
Artikel 13 (jetzt Artikel 17): Nutzung geschützter Inhalte
Die nun mit Artikel 17 in der letzten Fassung der Urheberreform beschlossene Haftung der Plattformen für Verletzungen des Urheberrechts ist im Kern ein sinnvoller Mechanismus. Der Streit liegt jedoch vielmehr in der praktischen Umsetzung, da sie aller Wahrscheinlichkeit nach die umstrittenen Uploadfilter auf den Plan ruft.
Uploadfilter – Alternative Ideen
Eine flächendeckende Lizenzierung, wie es die Politik andachte, scheitert daran, dass es unmöglich ist, Lizenzen mit jedem Urheber zu schließen. Wahrscheinlicher sind deswegen sogenannte Inhaltserkennungstechniken, also Uploadfilter.
Uploadfilter stehen namentlich nicht (mehr) in der Richtlinie. Dennoch werden sie wohl die notwendige Wahl der betreffenen Unternehmen sein, weil alles andere schlichtweg nicht praktikabel ist. YouTube, das mit Content ID bereits Erfahrungen auf diesem Gebiet hat, mobilisierte die eigenen Nutzer bereits gegen die EU-Richtlinie.
Wenn wir jedoch die offensichtlichen Probleme von Uploadfiltern ausklammern, wäre da noch eine andere Sache: Uploadfilter können letztlich die Unternehmen, auf die die Reform eigentlich abzielt, zu Profiteuren der EU-Urheberrechtsreform machen, weil nur sie die Ressourcen haben, entsprechende Technologien überhaupt zu entwickeln. Welche sinnvollen Alternativen gibt es?
Verstoßen Uploadfilter gegen den Koalitionsvertrag?
Und wenn ja, welchen Spielraum hat die Bundesregierung bei der Umsetzung der Reform in nationales Gesetz? Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart:
Eine Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu ‘filtern’, lehnen wir als unverhältnismäßig ab.
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode (Zeile 2212)
Verstoßen Uploadfilter somit gegen den Koalitionsvertrag? Klar ist, dass sich politische Akteure der Reform nicht gerade mit Ruhm bekleckert haben, als sie Interessen und Einwände der Gesellschaft augenscheinlich ignoriert und ihre Proteste mindestens verharmlost haben.
Im Gegensatz zu einer EU-Verordnung, haben die Mitgliedsstaaten bei einer EU-Richtlinie – wie der Urheberrechtsreform – Handlungsspielraum in der Umwandlung in nationales Gesetz, da sie keine unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedsstaaten hat.
Als es am 15. April zum endültigen Beschluss der Richtlinie kam, stimmte Deutschland zwar für die Reform, reichte dabei eine rechtlich zwar nicht bindende, aber hoffnungsvolle Protokollerklärung ein, die in Sachen Uploadfilter folgendes Statement Deutschlands bereithielt:
Ziel muss es sein, das Instrument „Uploadfilter“ weitgehend unnötig zu machen.
Im oben genannten Protokoll kann sich die Bundesregierung neben einer flächendeckenden Lizenzierung folgende Alternativmodelle vorstellen:
- sogenannte Schranken, ggf. verbunden mit Vergütungsansprüchen
- Möglichkeit der Umwandlung von Ausschließlichkeitsrechten in Vergütungsansprüche
- Einschaltung von Zusammenschlüssen von Kreativschaffenden wie z. B. Verwertungsgesellschaften
Abschließend heißt es, dass die Bundesregierung all diese Modell prüfen will. Wenn sich zeigen sollte, dass die Umsetzung zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit führe oder die zuvor skizzierten Leitlinien auf unionsrechtliche Hindernisse stoßen würde, wird man darauf hinwirken, die festgestellten Defizite des EU-Urheberrechts zu korrigieren.
Artikel 11 (jetzt Artikel 15): Leistungsschutzrecht
Das neue Leistungsschutzrecht bestimmt, dass Webseiten, die zukünftig kleine Ausschnitte von Texten verwenden, Lizenzgebühren an denjenigen zahlen, der den Text veröffentlicht hat.
In der Praxis sind es vor allem zwei Big Player, die davon betroffen sind bzw. dadurch profitieren wollen. Auf der einen Seite Googles Nachrichtendienst Google News, der seit jeher Snippets, also eine knappe Textvorschau, in den (News-) Suchergebnissen ausspielt und zukünftig dafür zahlen soll. Auf der anderen Seite die Verwertungsgesellschaft VG Media, der vor allem einige wenige große Verlage angehören, die einen Großteil entsprechender Einnahmen von Google erhalten würden.
Auswirkungen auf die Medienlandschaft
– Wird Google News eingestellt?
Die Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Rechte von vielen großen Presseverlagen verwaltet, hat sich – kurz nachdem die Richtlinie beschlossen wurde – bereits an Google gewandt und rückwirkend 1,24 Milliarden Euro von der Suchmaschine gefordert. Ist das Leistungsschutzrecht nur eine neue Einnahmequelle für das Verlagswesen?
Und wie wahrscheinlich ist es, dass Google seinen Nachrichtendienst Google News als Konsequenz des Leistungsschutzrechts in Europa einstellt? Richard Gringas, Vice President Google News, konnte dies in einem Guardian-Artikel jedenfalls nicht gänzlich ausschließen.
Fest steht: Das Leistungsschutzrecht würde in seiner jetzigen Form einige Änderungen mit sich bringen. Jörg spricht über die Machtverhältnisse der Suchmaschine und die der Verlage und Verwertungsgesellschaften.
Was erhoffen sich Verleger?
Ein anderer Punkt ist im lauten Streit über die Reform völlig untergegangen, verdient es jedoch im Sinne einer differenzierten Meinungsbildung erwähnt zu werden.
Denn mit der Urheberrechtsreform können Verleger – neben den Urhebern – bald an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden. Das hat man bei der VG Wort schon einmal versucht, jedenfalls bis der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Verteilungspraxis (Teile der Einnahmen auch an Verleger auszuschütten) der treuhänderischen Aufgabe der VG Wort widersprach.
Und genau das wird sich mit der EU-Urheberrechtsreform zukünftig wieder ändern; die Reform ermöglicht es Verwertungsgesellschaften dann erneut, auch Verleger an den Einnahmen zu beteiligen. Bereits im März 2018 hieß es in einem Newsletter der VG Wort:
Für die VG WORT ist insbesondere von Bedeutung, dass der Entwurf eine Beteiligung der Verlage an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen vorsieht und damit die Grundlage dafür schafft, dass gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen auch in Zukunft Bestand haben können.
Online-Version des VG-Wort-Newsletters, März 2018
Das macht das Spannungsfeld zwischen Verlagen und Autoren innerhalb der Verwertungsgesellschaft sehr deutlich und zeigt auf, wie Verleger auch auf anderen Wegen von der EU-Urheberrechtsreform profitieren.
Wie sähe ein Urheberrecht aus, das alle Seiten zufriedenstellt?
Urheberrecht betrifft uns alle. Wie könnte ein Modell aussehen, das die berechtigten Interessen der Urheber und Verleger, den Plattformen sowie den Nutzern gerecht(er) wird?
Urheberrechtsreform: Längst überfällig oder Einschränkung der Freiheit?
Dass das neue Urheberrecht als Zensur dargestellt wird, ist natürlich Unsinn. Man muss hier einfach zwischen dem starken Begriff „Zensur“ und den – schon immer dagewesenen – Grenzen der Freiheit unterscheiden; bloß, weil etwas im Netz ist, ist es kein Freiwild. Jörg Schieb zieht ein Fazit:
- Vollständige EU-Urheberrechtsreform in deutscher Fassung
- abgeordnetenwatch.de: Welche EU-Abgeordnete haben für oder gegen die Reform gestimmt?