In knapp einem Monat findet der SEO-Day in Köln statt. Für die Zeit bis dahin haben wir ein Interview mit dem Rechtsanwalt Christian Solmecke für euch.
Ich darf mich jetzt schon seit einigen Jahren glücklich schätzen, den SEO Day in Köln zu veranstalten. Dieses Jahr mit über 45 Speakern, 850 Gästen, 100 Medienpartnern und Top-Sponsoren aus der Branche. Dadurch treffe ich natürlich unglaublich viele interessante und gutaussehende Menschen.
Dieses Jahr stellt natürlich keine Ausnahme dar und um euch die Wartezeit bis zum 12. Oktober zu versüßen, hat mir einer unserer diesjährigen Speaker, der wundervolle Christian Solmecke, ein Interview gewährt. Dieses möchte ich euch nicht vorenthalten.
Fabian Rossbacher:
Hallo Christian, was sind die Top 3 Abmahngründe bei Onlineshops die Dir in den letzten 3 Jahren über den Weg gelaufen sind?
Christian Solmecke:
Kurz und knapp sind dass die fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben und die fehlenden oder fehlerhaften gesetzlichen Pflichtinformationen wie Speicherung, Vertragstext, Hinweis auf Gewährleistungsrechte, Hinweis auf OS-Plattform, etc.
Fabian:
Sind erfolgsbasierte SEO-Verträge überhaupt wirksam? Immerhin hat niemand den Algorithmus von Google unter Kontrolle.
Christian:
Das stimmt zwar, dennoch sind erfolgsbasierte Verträge wirksam und es kann auch erfolgsbezogen bezahlt werden.
Sofern eine SEO-Agentur ihrem Kunden verspricht, dass durch die Umsetzung der empfohlenen Optimierungen ein ganz konkreter Erfolg eintreten wird, so gilt auf diese Versprechen hin Werkvertragsrecht und zwar mit der Folge, dass dieser Erfolg auch geschuldet wird.
Und dies gilt nicht nur für schriftlich fixierte Zusicherungen, sondern auch für mündliche Absprachen, beispielsweise für Absprachen die eventuell in einem persönlichen Gespräch formuliert wurden.
Daher ist es sowohl für die SEO-Agentur als auch für den Kunden von maßgeblicher Bedeutung, ob die vereinbarte Leistung als Werkvertrag oder doch als Dienstvertrag ausgestaltet ist.
Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob aus Sicht eines objektiven Dritten ein konkreter Erfolg (Werkvertrag) oder lediglich ein redliches Bemühen (Dienstvertrag) geschuldet wird. Wird ein konkreter Erfolg geschuldet, so muss der Kunde nicht zahlen, sollte der Erfolg nicht eintreten.
Wird hingegen lediglich ein redliches Bemühen vereinbart, so muss der Kunde bei nicht Eintritt des Erfolges die Vergütung dennoch in voller Höhe zahlen. Aus Agentursicht sollten insofern gerade unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit der Suchmaschinen-Algorithmen keine konkreten Erfolge versprochen werden. Hier ist eine präzise Leistungsbeschreibung im Vertrag elementar.
Fabian:
Viele SEOs registrieren sich Domains im Ausland um gegen Abmahnungen sicher zu sein. Welche Strafen erwarten Websitebetreiber, wenn dies rauskommt?
Christian:
Dies ist zunächst einmal nicht verboten, jedoch in der Praxis wenig erfolgversprechend, so dass diese Idee getrost wieder verworfen werden kann.
Denn gemäß dem Herkunftslandprinzip des § 3 des Telemediengesetzes (TMG) ergibt sich, dass sich das deutsche Recht für Telemedien auf alle deutschen Gesellschaften aber auch ausländische Gesellschaften mit einer Niederlassung in Deutschland und solchen, die ihr Angebot direkt an den deutschen Markt richten, bezieht. Der Serverstandort der gehosteten Webseite spielt daher keinerlei Rolle. Abmahnungen jedenfalls entgeht man damit nicht.
Für Anbieter aus Deutschland gilt, dass man dem deutschem Recht unterliegt und damit auch den Pflichten nach dem TMG.
Fabian:
Ist Dir ein Fall bekannt in dem nachgewiesen wurde, dass jemand gezielt schädliche Backlinks auf einen Wettbewerber setzt um dessen Google-Ranking zu verschlechtern?
Christian:
Negative SEO ist leider seit Jahren bekannt und weiterhin ein Problem. Tatsächlich lassen sich Maßnahmen, wie massenhafte SPAM-Links auf eine Zielwebseite zu setzen, in der Praxis häufig nur schwer nachweisen, wenngleich ein Nachweis keinesfalls unmöglich ist.
Zudem erkennt der Google Algorithmus mittlerweile zumeist diese Versuche, sodass der gewünschte Effekt zumindest erheblich erschwert wurde. Sollte ein Täter kenntlich gemacht werden, drohen diesem erhebliche Strafen, da zahlreiche Rechtsvorschriften verletzt werden, wie z.B. Verleumdung, Üble Nachrede, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Kreditgefährdung sowie wettbewerbswidrige Anschwärzung und gezielte Behinderung.
Fälle, in denen es um negative SEO ging, haben wir bereits betreut. Einen konkreten Fall von schädlichen Backlinks bislang noch nicht.
Fabian:
Was können Onlineshop-Betreiber gegen unfaire und falsche Bewertungen bei Google oder auf Facebook tun?
Christian:
Bei einer rechtswidrigen Bewertung empfiehlt es sich, zunächst Beweise zu sichern und einen Screenshot der Bewertung anzufertigen. Im Anschluss sollte man sich über „Google My Business“ direkt bei Google melden und einen Antrag stellen, die Bewertung zu löschen, zu entfernen oder abzuändern. Sofern Google dem Anliegen nicht Folge leistet, sollte das betroffene Unternehmen prüfen lassen, ob ein Rechtsanspruch auf eine Löschung besteht und Google unter Fristsetzung zur Löschung auffordern.
Ein Anspruch besteht rechtlich immer dann, wenn die Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt oder als Beleidigung oder Schmähkritik zu qualifizieren ist. Wahre Tatsachenbehauptungen hingegen müssen Arbeitgeber in der Regel hinnehmen.
Fabian:
Wo können Onlineshop-Betreiber nachschauen, ob zu einem ihrer Produkte bereits eine Wortmarke oder eine Wortbildmarke angemeldet ist?
Christian:
Je nach Recherchewunsch sind drei bekannte Portale zu nennen: Im Dienst DPMAregister können Unternehmen nach deutschen Marken recherchieren. Die Datenbank enthält angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken.
Mit eSearch plus können Unionsmarken, die eingetragen, angemeldet, zurückgenommen, zurückgewiesen oder gelöscht wurden oder abgelaufen sind und in der Europäischen Union und somit auch in Deutschland gelten sowie international registrierte (IR-)Marken mit Benennung EM gesucht und gefunden werden.
Mit ROMARIN können international registrierte Marken, die gemäß dem Madrider System angemeldet, eingetragen und gelöscht sind und in den vom Anmelder benannten Staaten gelten gefunden werden.
Übergeordnet ist zudem noch tmview.org zu nennen.
Auch Rechtsanwälte oder Patentanwälte können bei der Recherche unterstützend behilflich sein und zurate gezogen werden.
Fabian:
Was können Onlineshop-Betreiber machen um gegen Produktkopien ausländische Amazon-Händler vorzugehen?
Christian:
Immer mehr gefälschte Produkte sind auf dem europäischen Markt in Umlauf. Bei den Verkäufern handelt es sich nicht immer um skrupellose Händler, sondern häufig um Händler, die ein Produkt gutgläubig erwerben – nichtsahnend, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt – und dann wieder verkaufen.
Selbst wer nicht wusste, dass es sich nicht um Originalware handelt, handelt rechtswidrig. Doch andere Online-Händler können meist wenig ausrichten. Eigene lauterkeitsrechtliche Ansprüche lassen sich oftmals transnational nicht effektiv durchsetzen.
In der Praxis ratsam ist es daher, sowohl die Plattform als auch den rechtmäßigen Markeninhaber zu informieren. Diese sind sodann leicht im Stande, rechtlich gegen die Händler vorzugehen. Darüber hinausgehende Optionen sollten im Einzelfall juristisch besprochen werden.
Fabian:
Vielen Dank, dass Du dir die Zeit genommen hast unsere Fragen zu beantworten und ich freue mich auf deinen Vortrag auf dem SEO-Day.